Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.06.1992 - 21 U 18/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3291
OLG Hamm, 16.06.1992 - 21 U 18/92 (https://dejure.org/1992,3291)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.06.1992 - 21 U 18/92 (https://dejure.org/1992,3291)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Juni 1992 - 21 U 18/92 (https://dejure.org/1992,3291)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muß Pauschalpreis bei nachträglichen Änderungen angepaßt werden? (IBR 1992, 355)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1203
  • BauR 1993, 88
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.06.1974 - VII ZR 41/73

    Auswirkung von Minderleistungen auf eine Pauschalpreisvereinbarung; Auswirkung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.1992 - 21 U 18/92
    Lediglich dann, wenn der tatsächliche Leistungsumfang von dem vertraglich vorgesehenen so erheblich abweicht, daß es einer Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, an dem vereinbarten Pauschalpreis festzuhalten, muß dieser dem geänderten Leistungsumfang angepaßt werden (BGH NJW 1974, 1864 f.).
  • OLG Frankfurt, 31.01.1986 - 22 U 103/85

    Werkvertrag über Reinigungsarbeiten; Anpassung eines vereinbarten Pauschalpreises

    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.1992 - 21 U 18/92
    Das bedeutet, daß der Auftragnehmer weiter Anspruch auf die volle Vergütung hat, sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muß (vgl. dazu OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 572).
  • OLG Brandenburg, 27.08.2014 - 11 U 63/12

    VOB-Bauvertrag: Voraussetzungen eines Kürzungsanspruchs des Bauherrn bei einem

    Später geforderte oder notwendige Zusatzarbeiten werden in einem solchen Fall grundsätzlich nicht von dem Pauschalpreis erfasst (vgl. BGH, Baurecht 2002, 787; BGH, Baurecht 1984, 395; BGH, Baurecht 1995, 237; OLG Koblenz, OLGR 2009, 1; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Baurecht 2001, 1915; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1466; OLG Hamm, Baurecht 1991, 756; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 1203).

    Man wird angesichts dessen davon auszugehen haben, dass Mengenabweichungen, soweit sie überhaupt relevant sein können, zu einer Abänderung des Pauschalpreises erst dann führen, wenn sie über etwa 20 % liegen (vgl. OLG Düsseldorf, Baurecht 2001, 803; OLG Hamm, Baurecht 1993, 88; OLG München, NJW-RR 1987, 598; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1986, 572; OLG Stuttgart, Baurecht 1992, 639).

  • OLG Naumburg, 05.05.2006 - 10 U 2/06

    Vergütungsanspruch des Werkunternehmers bei vorzeitig gekündigtem

    Fallen später vom Leistungsverzeichnis oder von anderen Vertragsunterlagen zunächst erfasste Leistungen weg, ist dies durch einen entsprechenden Abzug zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Leistungsumfang von dem vertraglich vorgesehenen so erheblich abweicht, dass es einer Vertragspartei nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, an dem vereinbarten Pauschalpreis festzuhalten (OLG Rostock OLGR 2002, 509, 512; OLG Hamm in NJW-RR 1992, S. 1203, 1204; OLG Frankfurt in NJW-RR 1986, S. 572; Werner/Pastor a. a. O., Rn. 1189).
  • OLG Naumburg, 13.03.2017 - 1 U 128/16

    Bauhandwerkersicherung: Sicherungsfähiger Vergütungsanspruch bei

    Dies wird regelmäßig erst bei einer Abweichung im Leistungsumfang von mehr als 20% der Fall sein (OLG Hamm, Urteil vom 16. Juni 1992, 21 U 18/92, zitiert nach juris, RN 16).
  • OLG Celle, 05.10.1995 - 14 U 191/94

    Pauschalfestpreis"; Vergütung von Zusatzleistungen

    Massenüberschreitungen in gewissem Rahmen, der mit ca. 20 % anzusetzen ist (vgl. OLG Hamm BauR 1993, 88), spielen lediglich dann keine Rolle, wenn sie sich im Rahmen des vertraglichen Leistungsumfangs halten, also keine Zusatzleistung anzunehmen ist.
  • AG Brandenburg, 09.10.2001 - 32 C 384/00

    Zustandekommen eines Vertrages unter Einbezug der Verdingungsordnung für

    Mengenänderungen und Änderungen des Umfangs einer Werkleistung sind zudem nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB auch immer zu berücksichtigen, wenn zwischen der Gesamtbauleistung und dem Preis ein "unerträgliches Mißverhältnis" entsteht und im einzelnen Fall der Risikorahmen überschritten ist, den die Parteien durch den Vertrag bewußt eingegangen sind, wobei im Allgemeinen bereits eine Überschreitung der Gesamtauftragssumme um 20 % hierfür als ausreichend von der herrschenden Rechtsprechung angesehen wird (OLG Düsseldorf, OLG-Report 1995, Seiten 52 ff.; OLG Hamm, BauR 1993, Seite 88; OLG München, NJW-RR 1987, Seite 598; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1986, Seite 572 = MDR 1986, Seite 407; OLG Stuttgart, BauR 1992, Seite 639).
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